Checkup

Betreuungsleistungen

Folgende Leistungen können damit unter anderem bezahlt werden:

Beispiele von niederschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten:

  • Kurzzeitpflege
  • Kost und Logis der Kurzzeitpflege
  • Verhinderungspflege
  • teilstationäre Tages- oder Nachtpflege
  • ambulanter Pflegedienst
  • anerkannte Haushalts- und Serviceangebote
  • Alltagsbegleiter
  • Niederschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote
  • Pflegen von sozialen Kontakten
  • Beaufsichtigung bei Sturzgefahr
  • Sitzwachen
  • Stundenweise Betreuung von Demenzkranken
  • Betreuung von Pflegebedürftigen in der eigenen Häuslichkeit
  • Unterstützung im Haushalt und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
  • Individuelle Hilfe für Organisation und Bewältigung des Alltags
  • Besuch des Friedhofs, eines Zoos oder Konzerts, einer öffentlichen Familien entlastende und unterstützende Dienstleistungen wie z. B. Veranstaltungen, Ausflüge
  • Entlastung der Familie bei Behördengängen, Arztbesuchen
  • Entspannungstherapien
  • Förderung der Motorik
  • Betreuter Urlaub
  • Gedächtnistraining
  • Beschäftigungstherapie mit Ergotherapeuten
  • Bewegung wie Tanzen und Gymnastik
  • Musiktherapieanleitung
  • Förderung von Hobbies und Beschäftigungen
  • Lesen von Büchern, Zeitungen usw.

Für die Inanspruchnahme der finanziellen Unterstützung bei (niederschwelligen) Betreuungs- und Entlastungsangebote muss ein Antrag bei der Pflegekasse/Krankenkasse gestellt werden.

Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind Kostenerstattungen.

Die anerkannten Leistungsbeträge werden nicht frei ausbezahlt, sondern sind mit Rechnung zu belegen. Nur tatsächlich entstandene und belegte Kosten werden erstattet. Der Leistungserbringer kann alternativ direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Klären Sie im Vorfeld mit Ihrer Pflegekasse, welche Kosten von welchen Leistungserbringern tatsächlich erstattet werden. Nicht in Anspruch genommene Leistungen können auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden.

Die Pflegekasse zahlt je nach Schweregrad bis zu 2.400,- € Betreuungsleistung pro Jahr.

Vor 2015 konnten nur Demenzpatienten mit eingeschränkter Alltagskompetenz Betreuungsleistungen dieser Art in Anspruch nehmen.

Im Jahr 2017 ergeben sich mit dem Pflegestärkungsgesetz II weitere Änderungen.

Die Leistungen werden dann nicht mehr nach der Einstufung der Pflegestufe bezahlt, sondern nach der Schwere der Einschränkung der persönlichen Alltagskompetenz. Dann haben alle Pflegebedürftigen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 125 Euro, unabhängig vom Pflegegrad und der Alltagskompetenz. Der zuerkannte Betrag muss zweckgebunden sein.

Ein Besuch des MDK sollte ausführlich vorbereitet werden:

Die MDK klärt mittels eines Fragenkataloges, ob und in welchem Umfang eine eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt. Erfragen Sie alle benötigten Informationen rund um die Begutachtung bei Ihrem Pflegedienst, Ihrer Krankenkasse und bei unabhängigen Pflegeberatungen.

Tipp:

Alle entstandenen Kosten, die Sie von Versicherungsträgern nicht erstattet bekommen, sollten Sie unbedingt bei der Jahressteuer als Außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Rufen Sie uns an: 0841 - 98 123 111